P.Lips.Inv. 8


Schriftträgerdaten

Dokument(e)
P.Lips. I 43 (P.Lips.Inv. 8)

recto
verso

Titel
Richterspruch eines Bischofs

Sammlung
Leipzig, P. Lips., vorhanden

Erwerbung
Kaufdatum
01.08.1902
Käufer
Borchardt
Kiste
I
Bemerkung
August 1902

Publikationsart
publiziert P.Lips. I 43
publiziert (leer)

Material
Papyrus

Maße
Höhe: 27.0 cm / Breite: 14.0 cm

Zustand
abgerieben

komplett
fast

Ausführung
Blatt

Bearbeiter
Trojahn

Lizenz (Metadaten) :
CC0 1.0

Lizenz (Bilder) :
Public Domain Mark 1.0

MyCoRe ID
UBLPapyri_schrift_00000430

Statische URL
https://www.papyrusportal.de/receive/UBLPapyri_schrift_00000430

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Textdaten

Verweis
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Inventarnummer
P.Lips. Inv. 8

Titel
Richterspruch eines Bischofs

Erhaltung
fast vollständig

Erhaltung
mehrere Lücken
linker Rand: 1,8 cm
rechter Rand: 0,3 cm
oberer Rand: 1,7 cm
unterer Rand: 7,2 cm

Textart
dokumentarisch

Textthema
Rechtspflege

Schrift
griechisch

Sprache
Griechisch

Inhalt
Die Nonne Thaesis und die Erben des Besarion streiten sich um den Besitz christlicher Bücher, die Thaesis gestohlen haben soll.

Bestimmungsort
Hermupolis ?
Lykopolis ?

Bestimmungsgau
keine Angabe bekannnt

Datierung
4. Jh. n.Chr.

Datierung
nach dem Schriftcharakter

Tinte
schwarz

Kolumnenzahl
1

Zeilenzahl
21

Buchstabenhöhe
0.5 cm

Zeilenlänge
12.3 cm

Zeilenabstand
0.5 cm

Kolumnenhöhe :
18.0 cm

Schriftrichtung
parallel zur Faser

Seitenfolge
Verso: leer

Editio princeps
P.Lips. I 43

Editionen
M.Chr. 98

Referenzwerke

Übersetzung
P.Lips. I 43: Am 18. Pharmuthi im Vorhof der unter Plusianos, dem ehrenwertesten Bischof, stehenden katholischen Kirche. In dem statthabenden Schiedsverfahren zwischen der Nonne Thaesis und den Erben des Besarion, wurde von dem genannten Bischof Plusianos als Schiedsrichter in Gegenwart des Ratsherrn Dioskorides, Sohnes des Hymnion und des E... alias Herakleios, Sohnes des Eith.... und des Diakons .... der Schiedsspruch abgegeben dahin, daß entweder die Erben des Besarion Zeugen beibringen sollen, welche die Thaesis überweisen der Wegnahme christlicher Bücher als von ihr geschehen und sie (dann) dieselben zurückstellen solle, oder daß sie selbst einen Eid ablegen soll, daß keine Wegnahme vollzogen worden ist und daß so alles das im Hause Hinterlassene in zwei Teile und die Thaesis den einen Teil haben soll, die Erben aber den andern, dieses aber geschehen soll innerhalb des 30. desselben Pharmuthi. lat. Übers.: FIRA III, 183

Berichtigung
BL II.2, 79

Editoren
Mitteis, L.
Wilcken, U.

Publikationsnummer
publiziert P.Lips. I 43

Bearbeiter
Trojahn

Statische URL
https://www.papyrusportal.de/receive/UBLPapyri_text_00000430